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Patienteninformation und Einwilligung im Praxisalltag

Arzt Dr. M ist langjährig mit einer hausärztlichen Praxis niedergelassen und versorgt hierbei unter anderem viele bettlägerige Patienten in deren Häuslichkeit oder in Pflegeheimen. Über die datenschutzrechtlichen Anforderungen hat Dr. M bislang mittels eines im Empfangsbereich ausgelegten Schreibens informiert.

Der Fall: 

Arzt Dr. M ist langjährig mit einer hausärztlichen Praxis niedergelassen und versorgt hierbei unter anderem viele bettlägerige Patienten in deren Häuslichkeit oder in Pflegeheimen. Über die datenschutzrechtlichen Anforderungen hat Dr. M bislang mittels eines im Empfangsbereich ausgelegten Schreibens informiert. Schriftliche Einwilligungserklärungen der Patienten zur Erhebung von Patientendaten hat Dr. M nicht eingeholt. Bei der Kommunikation mit anderen, mitbehandelnden Ärzten waren Dr. M und sein Praxisteam bislang bemüht, vorab eine Einwilligung des betreffenden Patienten einzuholen, jedoch wurde dies zum Teil auch versäumt. Dr. M stellt sich nun die Frage, ob er die Abläufe in seiner Praxis den Datenschutz-Anforderungen  entsprechen oder er neue Abläufe etablieren muss. Hierbei fragt er sich insbesondere, ob jedem Patienten Datenschutzhinweise und -informationen ausgehändigt werden müssen. Dr. M ist weiterhin unklar, ob er (schriftliche) Einwilligungen der Patienten benötigt, wenn er Patientendaten bei einem fachärztlichen Kollegen anfordert. 

Die Antwort: 

Datenschutzinformation
Nach den neuen Datenschutzvorschriften (DS-GVO, BDSG, SGB V) müssen Patienten umfassend über die Datenverarbeitungsvorgänge (u.a.: welche Patientendaten werden wie und zu welchem Zweck verarbeitet) in der Praxis informiert werden; ebenso über ihre Betroffenenrechte (z.B. auf Auskunft, Berichtigung, Übermittlung, etc.). Dabei ist es ausreichend, die Datenschutzinformationen durch sichtbaren Aushang in den Praxisräumlichkeiten für die Patienten zugänglich zu machen; wichtig ist, für den Aushang einen Ort zu wählen, den alle Patienten regelmäßig aufsuchen und wo die Patienten die Informationen wahrnehmen können). Nur so kann gewährleistet werden, dass alle Patienten auch eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme haben (z.B. im Empfangsbereich oder im Wartezimmer). Auf Verlangen sollten die Datenschutzinformationen in schriftlicher Form ausgehändigt werden; hierzu bietet sich ein entsprechender Hinweis im Aushang an. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Empfang der schriftlichen Informationen mittels Unterschrift bestätigt wird. 

Findet die Behandlung außerhalb der Praxisräumlichkeiten (Pflegeheime) statt, kann mit dem Aushang der Datenschutzinformationen in der Praxis nicht gewährleistet werden, dass die Patienten hiervon Kenntnis erlangen. Hier empfiehlt es sich, die entsprechenden Informationen den Patienten persönlich auszuhändigen. Auch in diesem Fall bedarf es keiner Gegenzeichnung durch die Patienten. Steht ein Patient unter Betreuung, sollte die Datenschutzinformation dem jeweiligen Betreuer zur Kenntnis gebracht werden.  
Die Informationen werden zu Beginn des Behandlungsverhältnisses ausgehändigt. Solange sich keine wesentlichen Änderungen der Datenschutzinformationen ergeben, ist dies ausreichend. Es ist nicht erforderlich den Pateinten bei jedem Kontakt die Informationen erneut auszuhändigen.

Datenschutzrechtliche Einwilligung
Die Verarbeitung von Patientenstammdaten und Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Behandlung steht in einem untrennbaren Verhältnis zu der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag. Dass Daten in diesem Verhältnis verarbeitet werden müssen, weiß auch der Gesetzgeber. Daher erfolgt diese Datenverarbeitung regelmäßig aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis, sodass eine besondere Einwilligungserklärung des Patienten hierfür nicht erforderlich ist. 

Dies soll auch für den Fall der ärztlichen Mit- bzw. Weiterbehandlung gelten. Gleichwohl muss der Patient über die Datenverarbeitung und die gesetzliche Erlaubnis, aufgrund derer die Verarbeitung erlaubt ist, informiert werden. Insoweit schließt sich der Kreis zu den bereits erwähnten Datenschutzinformationen.

In allen anderen Fällen gilt: liegt eine gesetzliche Erlaubnis zur Weitergabe von Daten an Dritte nicht vor, bedarf es einer Einwilligung. Dies ist bspw. der Fall, wenn Rezepte an Dritte ausgehändigt werden sollen. Gleiches gilt, soweit eine Weitergabe von Patientendaten an eine private Abrechnungsstelle beabsichtigt ist. In beiden (Beispiel-)Fällen muss der Patient einwilligen, da eine gesetzliche Erlaubnis fehlt.
Von den datenschutzrechtlichen Einwilligungen zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der vom Patienten gewählte Hausarzt die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der von ihm durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung bei anderen Ärzten erhebt bzw. diese dem Hausarzt die Behandlungsdaten und Befunde übermitteln. In diesen Fällen bedarf es der Zustimmung der Patienten. Die Zustimmung muss aber nicht zwingend schriftlich vorliegen. Außerdem handelt es sich bei der Zustimmung nicht um eine datenschutzrechtliche Erklärung handeln, sondern um eine Erklärung, die der Patientensouveränität entspringt (§ 73 Abs. 1b SGB V).

Autor: Joachim Schütz